WEISKE, Julius (Hrsg. – „redigiert von“)

Rechtslexikon für Juristen aller teutschen Staaten enthaltend die gesammte Rechtswissenschaft, Vierzehnter Band: Waldeck-Willkürliche Gerichtsbarkeit, Leipzig 1860 (Verlag von Otto Wigand):

S. 87:

Allg. Einverständnis herrscht darüber, daß nach röm. und teutschem Rechte die schiff- und flößbaren Ströme und Flüsse als öffentliche zu betrachten seien. Darüber aber, was unter „öffentlich“ in dieser Beziehung zu verstehen sei, sind die Meinungen fast ebenso getheilt, als über die Fragen, ob nicht alle beständigen Flüsse, ohne Rücksicht auf”

S. 88:

ihre Schiffbarkeit, und ob nicht auch alle beständig fließenden Bäche den öffentlichen Gewässern beizuzählen seien.“