6. ordentl. Landtag von 1848-1851, Anl. 1 zu Protokoll Nr. 162

S. 5:

Es leuchtet […] ein, daß der öffentliche Fluß, welcher dem Publicum und nicht nur der gegenwärtigen, sondern auch den künftigen Generationen angehört, einer Vertretung zum Schutze gegen […] schädliche Eigenmächtigkeiten bedarf. Die Flußverwaltung – […] – hat diese Vertretung zu übernehmen, insbesondere im öffentlichen Interesse die Rechtsstreite gegen Jeden zu führen, der die ihm gestattete Anlage über die in der Concession gezogenen Grenzen ausdehnt.“