4.1. Braunschweigisches Partikularrecht
Vor dem Inkrafttreten der ersten Wassergesetze Ende 1851 bestimmten sich die Gewässerangelegenheiten im Herzogtum nach den Grundsätzen des einheimischen – das gemeine Recht nicht selten wiederholenden[385] – und des im Mittelalter in Braunschweig geltenden sächsischen Rechts.[386] Allerdings hatte die Gesetzgebung des Herzogtums sich
in den älteren Zeiten der Wasserverhältnisse des Landes so gut wie gar nicht angenommen. Was in dieser Beziehung bekannt ist, beschränkt sich im Wesentlichen auf locale Vorschriften oder specielle Regulirung einzelner Wasserzüge.“[387]
[385] SCHNEIDER, Fragmente, S. 1.
[386] SEILER, Gewässerbenutzung, S. 72.
[387] NLA-StA WF, 12 Neu 3, Nr. 492, S. 1.