Unterabschnitt 4.2.4

4.2.4. Gemeingebrauch nach deutschem Recht

In Deutschland kamen in früheren Zeiten ähnliche Institute vor, die aber aus faktischen Verhältnissen hervorgegangen waren, etwa die Bannwasser und die zur Allemande (= Allmende) gehörenden Gewässer. Erstgenannte führten letztlich zu den Regalien.[493] Unter ihnen wurden nur zufällige, dem Staat auf Grund historischer Tatsachen und Verhältnisse zustehende nutzbare Rechte an den fließenden Gewässern verstanden, die er entweder unmittelbar selbst ausübte oder durch Private ausüben ließ. Wo derartige Regalien nicht auf der jeweiligen Landesgesetzgebung basierten, mussten sie auf das Herkommen gestützt und bewiesen werden. Anders als bei den Römern der populus romanus war in Deutschland ein einheitliches Subjekt für den Gemeingebrauch nicht vorhanden, was mit der Zersplitterung des Volkes in verschiedene Stämme und der Entwicklung der Gemeinden und Staaten aus den Markgenossenschaften erklärt wurde. Dadurch war der auch in den deutschen Rechtsquellen anerkannte Gemeingebrauch an fließenden Gewässern unter Ausschluss Fremder häufig lokalisiert auf gewisse Bezirke (Marken, Gauen), wodurch sein Wesen aber nicht verwischt oder gar ausgelöscht wurde.[494] Der Gemeingebrauch des alten deutschen Rechts umfasste – auch hinsichtlich der Staatsflüsse – folgende Nutzungsarten: Baden, Schwimmen, Schwemmen, Waschen, Trinken, Viehtränken, Schöpfen, Pumpen, Fischen mit Angeln und Fahren mit eigenem Nachen.[494]


[493] Zu den Regalien s. STOLLEIS, Geschichte. Erster Band, S. 166 ff.
[494] HESSE, a. a. O., S. 254.
[495] MAURENBRECHER, Lehrbuch, S. 395.