4.2.3. Gemeingebrauch an den öffentlichen Flüssen nach römischem bzw. gemeinem Recht
Schon nach Auffassung der römischen Juristen konnte niemand an der aqua profluens, d. h. an der strömenden Wasserwelle, Eigentum erlangen. Vielmehr konnte sie jeder zur Deckung seines Lebensbedarfs nutzen.