Unterabschnitt 4.1.2

4.1.2. Polizei-Reglement für die Oberschunter

Im Herzogtum wurde 1842 ein mit der hannoverschen Regierung vereinbartes „Polizei-Reglement“ für die Oberschunter veröffentlicht. Dadurch wurde der Schunterfluss, soweit er die beiderseitig gelegenen Hannoverschen und Braunschweigischen Territorien abwechselnd berührt, nebst den auf den Wasserstand des Flusses Einfluss nehmenden Mühlen einer gemeinschaftlichen Aufsicht unterworfen (§ 1). Geregelt wurden die Unterhaltung des Flusses durch verschiedene dazu verpflichtete Träger der Unterhaltungslast, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Schunter-Polizeikommission und der Schunter-Geschworenen sowie Pflichten der Mühlenbetreiber, die etwa die Unterhaltung ihrer Anlagen oder das Öffnen der Schleusen betrafen.