Unterabschnitt 4.1.1

4.1.1. Ältere landesherrliche Verordnungen

Überliefert sind ältere Vorschriften, die vor allem Bestimmungen zu der die Städte Wolfenbüttel und Braunschweig durchfließenden Oker und ihren seinerzeit noch zahlreichen Kanälen enthielten:

Ocker-Strohm. Der durch die Stadt und Vestung Wolfenbüttel fliessende Ockerstrohm soll nicht verbaut werden, und soll daher, so oft ein neuer Meister bey der Zimmer- oder Mauer-Gilde angenommen wird, demselben die ernstliche Anzeige gethan werden, ohne ausdrückliche Landesherrliche oder der Fürstl. Geheimraths-Stube Bewilligung nichts in die Ocker zu setzen oder zu bauen bey Verlust seines Handwerks. Landesherrl. Verordn. vom 4. Jan. 1706.“[388]

Auch das Hineinbauen in die übrigen Kanäle wurde später unter Strafe gestellt:

Hineinbauen in die Canäle. Ein jeglicher soll sich des Hineinbauens in die Canäle und Wassergraben bey unnachbleiblicher nachdrücklicher Strafe enthalten, und ist gegen diejenigen, die solches zu thun sich bishero unterstanden haben, die Untersuchung, Bestrafung und Demolition des hineingebaueten auf ihre Kosten vorbehalten. Landesherrl. Verordn. vom 9. März 1747. Nota. Die Eingangs-Worte dieser Verordnung reden zwar nur von den Canälen und Wassergräben zu Wolfenbüttel und Braunschweig, die verba dispositiva aber lauten wie angeführt.“[389]

Anfang des 19. Jahrhunderts wurde dann auch das „Baden in den Okerkanälen und in dem Okerstrome vor Braunschweig“[390] wegen der Unsicherheit ihres Grundes verboten und Regelungen zu den Schleusen an der Oker erlassen:

Schleusen am Okerstrome. Bei sich ereignenden Fluthen des Okerstroms soll Niemand die Schütten an den Schleusen und Freifluthen eigenmächtiger und gewaltthätiger Weise öffnen, indem bereits dadurch den unterhalb belegenen Grundstücken ein nicht unbeträchtlicher Schaden zugefügt worden. Da die Anordnung des Aufziehens oder Zusetzens der Schütten an den Schleusen, Mühlen und Freifluthen zu Braunschweig, Eisenbüttel und Oelper, so zur Vorbeugung der Fluthen, als wegen vorfallender Wasserbauten dem Cammer- und Klosterrathe Krahe übertragen, wegen der Schütten an den Schleusen, Mühlen und Freifluthen in und um Wolfenbüttel und auf der Fährmühle aber ein ähnlicher Auftrag dem Policei-Director zu Wolfenbüttel, Drosten von Rodenberg, geworden, so haben diejenigen, welche bei Ziehung der Schütten ein Interesse haben, bei vorsehender Fluth des Okerstroms unmittelbar dem dazu angeordneten speciellen Director Anzeige zu machen und solches nicht von den über die Ziehung der Schütten angesetzten Müllern und so weiter zu verlangen und ist jedes eigenmächtiges, widerrechtliches Verfahren bei Vermeidung harter Ahndung und Strafe, auch Ersetzung des sämmtlichen, dadurch veranlaßten Schadens untersagt. Bekanntm. des Fürstl. Ministerii vom 29ten Nov. 1805“[391]

Von einiger Bedeutung für die Wasserverhältnisse des Landes war auch die um die Mitte des 18. Jahrhunderts ausgeführte Landesvermessung, da bei ihr nach § 31 der Instruction für die bei der General-Landes-Vermessung angestellten Subdelegaten vom 28. November 1755 die ausführenden Beamten angewiesen wurden, bei Verteilung der Feldmarken und jeder Wanne ihr Augenmerk besonders auf den Wasserzug zu richten und sofern möglich darauf zu achten, dass er „mehr befördert als behindert werde“.[392]

Auch in der neubraunschweigischen Zeit war die Wassergesetzgebung noch lange ausreichend: Die Landesfürstliche Verordnung, den Geschäftskreis der Oberhauptleute betr. vom 24. Febr. 1814[393] beschränkte sich in § 7 darauf, die Verwaltungsbeamten anzuweisen, ihr Augenmerk darauf zu richten, dass Wasseranlagen

nicht anders als nach vorheriger Prüfung, ob selbige niemand nachtheilig, vorgenommen würden.“[394]

Die Verordnung, die Organisation der Cammer und deren Geschäftskreis betr.[395], bestimmte unter Nr. 5 nur, dass der damals die ganze obere Verwaltung in sich vereinigenden Behörde auch die Vorkehrungen gegen Wassergefahren oblagen. Etwas später wurde zugleich mit der Regulierung der Weserzölle auch die Schifffahrt auf dem Strom gewissen Vorschriften durch Staatsverträge unterworfen.[396] Größere Bedeutung für das ganze Land hatten die Gemeinheitsteilungen, weil diese notwendigerweise eine Regulierung der Wasserverhältnisse der separierenden Gemeinden mit sich brachten.[397]

Endlich wurden in der Zeit das Reglement über die Entwässerung des Drömlings im Amte Vorsfelde vom 10. September 1841[398] erlassen sowie durch Gesetz vom 29. August 1842[399] zwischen Hannover und Braunschweig das Polizei-Reglement für die Oberschunter vereinbart.


[388] FREDERSDORFF, Promtuarium, Band I., S. 337.
[389] FREDERSDORFF, Promtuarium, Band II., S. 490.
[390] Bekanntm. des Poliz. Dep. zu Braunschweig vom 28. May 1801, s. FREDERSDORFF, Promtuarium, Band VII., S. 23.
[391] FREDERSDORFF, Promtuarium, Band VII., S. 188.
[392] NLA-StA WF, 12 Neu 3, Nr. 492, S. 7 f.
[393] VS Nr. 36.
[394] NLA-StA WF, 12 Neu 3, Nr. 492, S. 8.
[395] VS Nr. 59.
[396] NLA-StA WF, 12 Neu 3, Nr. 492, S. 9.
[397] Siehe dazu oben, Erster Teil, 3.1, S. 51 ff.
[398] GVS Nr. 12.
[399] GVS Nr. 57.