Abschnitt 2

Novellierungen der NLO von 1848 und 1851

Weitere Indizien für den eher glimpflichen Verlauf der Revolution von 1848 im Herzogtum sind die – geringfügigen – Änderungen der NLO: Bis dahin verbot § 114 NLO der Ständeversammlung die Annahme von Bittschriften von Einzelnen oder Kooperationen, deren Inhalt über die in § 114 Abs. 1 NLO a. F. ausdrücklich geregelten Fälle hinausging:

§ 114. Die Ständeversammlung kann von einzelnen und Corporationen in den §§ 103 und 107 erwähnten Fällen Bittschriften annehmen, wenn die Bittsteller nachweisen, daß sie bei der Landesregierung um Abhülfe ihrer Beschwerde vergeblich nachgesucht haben.

Bittschriften oder Eingaben anderen Inhalts von Einzelnen oder Corporationen anzunehmen, ist die Ständeversammlung nicht befugt.“

§ 103 NLO gestattete es den an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien,

welche sich durch landesfürstliche Verfügungen in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte für beeinträchtigt halten,“

sich an die Ständeversammlung zu wenden, die – sofern sie die Beschwerde für berechtigt erachtete – bei der Landesregierung um Abhilfe ersuchen konnte. § 107 NLO räumte der Ständeversammlung überdies das Recht ein,

darüber zu wachen, daß Niemand in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, insonderheit ohne gesetzlichen Grund und ohne eine ordnungsmäßige Verfügung der competenten Polizei- oder Gerichtsbehörde verfolgt, verhaftet, bestraft, oder sonst an Freiheit oder Eigenthum gekränkt werden, und sie kann in einem solchen Falle auf Abstellung der Beschwerde und auf Bestrafung der Schuldigen bei der Landesregierung antragen.“

Somit durften nach den ursprünglichen Bestimmungen der NLO Beschwerden überhaupt nicht und Bittschriften nur unter den oben dargelegten Voraussetzungen angenommen werden.

Durch ein mit Zustimmung der Landstände erlassenes Gesetz vom 20. April 1848[165] wurde § 114 NLO aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§. 1.

[…]

Die Ständeversammlung kann von Einzelnen und Corporationen Bittschriften und Beschwerden über die Landesbehörden annehmen, letztere jedoch nur, wenn die Beschwerdeführer nachweisen, daß sie bei der Landesregierung um Abhülfe ihrer Beschwerde vergeblich nachgesucht haben.“

Zugleich wurden durch das Gesetz die einschlägigen Vorschriften der GO1832 entsprechend angepasst:

§. 2.

Die §.§. 46 und 47 der Geschäftsordnung vom 12. October 1832 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Der Präsident überweist Bittschriften und beschwerden sofort der zu deren Begutachtung niedergesetzten permanenten Commission. Diese hat von dem Inhalte aller solcher Eingaben Vortrag zu machen und die Ständeversammlung hat nach vorhergegangener Berathung auf dieselben zu beschließen.

  1. Bei Beschwerden ist zu prüfen, ob nachgewiesen ist, daß die Beschwerde bei der Landesregierung vorgebracht und unberücksichtigt geblieben ist. Ist dieses nicht der Fall, so ist der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Ist dieser Nachweis geführt, so beschließt die Ständeversammlung darüber: ob die Beschwerde für begründet oder unbegründet zu halten und im ersteren Falle: ob sie dem Landesfürsten zur Berücksichtigung zu empfehlen oder auf Bestrafung von Beamten anzutragen sei?

  1. Bei Bittschriften ist darüber zu beschließen, ob sie der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen oder unberücksichtigt zu lassen seien.

Den Beschwerdeführern und Bittstellern ist zu ihrer Bescheidung ein Extract aus den Protocollen über die ständischen Verhandlungen zugehen zu lassen. […]“

Damit wurde durch die Änderung der NLO das Recht der Landesversammlung zur Annahme von Bitt- und Beschwerdeschriften entscheidend erweitert. Derartige Eingaben waren nun nicht mehr auf die in den § 114 a. F. i. V. m. §§ 103 und 107 NLO geregelten Fälle beschränkt.

Daneben wurde mit Gesetz vom 11. September 1848[166] die Zusammensetzung des Landtages zunächst provisorisch, 1851 von dem auf der Grundlage der neuen Regelungen neu zusammengetretenen außerordentlichen Landtag dann endgültig durch Gesetz vom 20. November 1851[167] geregelt.[168] Das die Zusammensetzung der Landesversammlung definitiv regelnde Gesetz von 1851 ersetzte die entsprechenden Vorschriften der NLO und wurde damit Bestandteil des Landesgrundgesetzes.[169]


[165] GVS Nr. 16.
[166] GVS Nr. 43.
[167] GVS Nr. 48.
[168] Dazu ausführlich OTTO, Staatsrecht, S. 96.
[169] OTTO, Staatsrecht, S. 120.