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da andere Einrichtungen, besonders gewerbliche, als Mühlen und andere Triebwerke, in einer Art und Weise begünstigt waren, welche die Landwirthschaft von der Benutzung der Flüsse zur Bewässerung fast ausschloß. Wo aber das Gewerbe mit der Landtwirtschaft um die Benutzung der Flüsse in Streit gerieth, haben es sich die Culturstaaten angelegen sein lassen, durch die Gesetzgebung, so viel als thunlich, beiden streitenden Parteien gerecht zu werden und es der verdrängten Landwirtschaft möglich gemacht, sich im staatlichen Interesse neben dem Gewerbe weiter zu entwickeln; z. B. Preußen durch das Gesetz vom 28. Februar 1843, die Benutzung der Privatflüsse betreffend. Auch bei uns besitzt das Gewerbe die Triebkraft der Flüsse in einer Ausdehnung, daß es der Landwirthschaft schwer wird, ohne processualische Vorgänge, zur Benutzung des Flußwassers, in der gedachten Weise zu gelangen.“
[Angesichts der anerkannt hohen Bedeutung der Landwirtschaft für das Herzogtum konnte auf eine „Vervollständigung der Wassergesetzgebung“ nicht länger verzichtet werden, Verf.]
weil die heilsamen Erfolge der Entwässerungs- und Flußregulirungs-Gesetze im Gegensatze dahin treiben, auch anderen Grundstücken, welche nur durch Zuleitung von Wasser zu einem Ertrage gebracht werden können, welcher ihre Cultur lohnt, mit gesetzlichem Schutze gegen die Vorrechte der Gewerbe zu Hülfe kommen. Wir empfehlen deshalb gehorsamst;
Hohe Versammlung wolle dem Röver’schen Antrage Folge geben und Herzogliche Landes-Regierung um baldthunliche Vorlage eines Gesetzes über die Anlagen zur Bewässerung von Grundstücken ersuchen.“