4.4. Einzelne Gerichtsentscheidungen zum Wasserrecht
Ein Recht hat jeder Theil, bestritten sind die Gränzen [sic!],
Das Ungewisse soll der Richterspruch ergänzen.“[504]
Über die Unterhaltung der öffentlichen Gewässer etwa waren vor Inkrafttreten der neuen Gesetze überhaupt keine Vorschriften erlassen worden.[505] Hinsichtlich der zum Schutz vor Überschwemmungen errichteten Uferdämme nahm am 9. Dezember 1816 das Landgericht in einem Rechtsstreit der Gemeinden Bornum und Kissenbrück gegen Börßum wegen der Unterhaltungslast an, dass für sie nicht die unmittelbare Nachbarschaft zum Fluss, sondern der auch beim Deichwesen angewandte Gesichtspunkt entscheidend war, nach dem darauf abzustellen war, welche Grundstücke vor Schaden geschützt wurden.[506]
1839 entschied etwa das OLG Braunschweig, dass niemand – auch nicht die Staatsbehörden – die nicht in seinem Alleineigentum stehenden Gewässer auf eine Art und Weise nutzen durfte, durch die die Gewässer
in ihrem weiteren Laufe für den gewöhnlichen Gebrauch des Publikums zu häuslichen und wirthschaftlichen Zwecken, oder für die hergebrachte besondere Benutzungsweise einzelner Anlieger und Nachbarn untauglich würden.“[507]
In demselben Rechtsstreit entschied ein Jahr später das Oberappelationsgericht[508], dass
die oberen Anwohner eines Flusses oder öffentlichen Baches selbigen nicht auf eine Weise gebrauchen dürften, daß durch Verunreinigung des abfließenden Wassers der Gebrauch desselben den unterhalb gelegenen Anwohnern geschmälert werde.“[509]
[504] Ohne Verfasser, in: Blätter für Rechtsanwendung, Band 8 (1843), S. 238.
[505] NLA-StA WF, 12 Neu 3, Nr. 492, S. 117.
[506] NLA-StA WF, 12 Neu 3, Nr. 492, S. 118.
[507] Zitiert bei STEINACKER, Privatrecht, S. 355 Fn. 2 m. w. N.
[508] Die deutsche Bundesakte vom 08. Juni 1815 ordnete an, dass Bundesländer mit weniger als 300.000 Einwohner gemeinschaftliche Oberappelationsgerichte einzurichten hätten. Dementsprechend gründete das Herzogtum Braunschweig zusammen mit den Fürstentümern Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck-Pyrmont im Jahr 1816 das gemeinschaftliche Oberappelationsgericht in Wolfenbüttel. Das Gericht nahm in Zivilsachen am 02. Januar 1817 seine Tätigkeit auf und wurde im Jahr 1855 aufgelöst, s. HEINEMANN, Studien, S. 120 f.
[509] Zitiert bei STEINACKER, Privatrecht, S. 355 f. Fn. 2 m. w. N.