Kapitel 4

4. Wasserrecht in Braunschweig bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze

[…] Irren ist menschlich, und in einer Materie, wie das deutsche Wasserrecht, ist es unendlich schwer, gleich das erste Mal den rechten Weg zu finden.“[383]

Die Nutzung des Wassers war von je her konfliktträchtig,[384] so dass sie schon lange vor Inkrafttreten des neuen Flussgesetzes Ende 1851 und des Entwässerungsgesetzes Anfang 1852 sowie des neuen Wassergesetzes 1876 rechtlichen Regelungen unterworfen war. Die verschiedenen Konflikte um die Nutzung der Gewässer in der einen oder anderen Form wurden vor allem vor den Gerichten, aber auch vor den Verwaltungsbehörden des Herzogtums ausgetragen. Zur Entscheidung der an sie herangetragenen Streitfragen konnten die auf das nur wenige Spezialfälle erfassende Partikularrecht zurückgreifen, waren im übrigen aber auf gemeinrechtliche Regelungen angewiesen, die mit der Rezeption aus dem römischen Recht übernommen worden waren, das alte deutsche Wasserrecht aber nie vollständig verdrängen konnten.


[383] SCHWAB, Conflicte, in: AcP, Beiheft zu Band 30 (1847), S. VIII.
[384] Bereits die Glossatoren hatten mit den „Händeln der Ober- und Untermüller zu schaffen“, s. BRINZ, in: Blätter für Rechtsanwendung zunächst in Bayern, Band 15 (1850), S. 193 (194).